IMMER AKTUELL


E - RECHNUNG

Das Beste kommt morgen: Die E - Rechnungspflicht kommt - das Wichtigste im Überblick

 

Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland eine gesetzliche Regelung in Kraft, die den Empfang von E - Rechnungen für alle Unternehmen im B2B - Bereich verpflichtend macht. Die neue Pflicht geht auf das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung zurück, das die Wettbewerbsfähigkeit stärken und den Umsatzsteuerbetrug bekämpfen soll. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen und wie können Sie sich darauf vorbereiten?

 

von Philipp Enns



NEUER BLOG EINTRAG

Du sollst nicht töten - Hinweise zur Gewaltlosigkeit aus aktuellem Anlass und zum biblischen Umgang mit Steuerlasten

 

Lehren für die Regierenden im Umgang mit Bürgern, zur Höhe von Abgabenlasten, Belastungen und zur Einheit bzw. dem Wohlergehen eines Volkes und zu guter letzt: zur Kriegsführung

 

von Steuerberater Peter Diederich



NEUER BLOG EINTRAG

Immer häufiger erhalten wir Anfragen von Mandanten, die ihre Immobilien in Immobiliengesellschaften einbringen wollen, einen günstigeren Steuersatz zur laufenden Steuer erzielen möchten und so genannte „share-deals“ abschließen möchten. Meistens stellt sich heraus, dass der Immobilienbestand zu gering, der Verwaltungsaufwand zu hoch und die Steuerentlastung doch nicht so bedeutend sein werden. Darüber hinaus droht die Versteuerung der so genannten stillen Reserven, mit anderen Worten: der Steuervorteil einer steuerfreien Veräußerung der Immobilie wird durch den günstigen Steuersatz einkassiert.

 

Von Steuerberater Peter Diederich



GRUNDSTEUERREFORM 2022


 Am 01.01.2025 tritt die neue Regelung zur Grundsteuer in Kraft und macht eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 notwendig. Die Feststellungserklärungen sind im Zeitraum 01.07.2022 bis 31.10.2022 elektronisch zu übermitteln. Diese Werte werden ab 2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen.

Grundsätzlich gilt das sog. Bundesmodell, das im Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz geregelt ist. Dies findet jedoch nicht in allen Bundesländern Anwendung. Um den Grundsteuerwert zu ermitteln, haben manche Bundesländer eigene Modelle entwickelt oder das Bundesmodell angepasst. 

Die Information und Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem wird in den einzelnen Bundesländern wohl unterschiedlich gehandhabt werden, so dass wir hier dringend dazu raten, dass Sie - sofern Sie oder Ihre Gesellschaft Eigentümer von Grundbesitz sind - selbst tätig werden.

 


hoffnungszeichen jetzt OFFIZIELLER PARTNER!

Im Jahr 2003 begann der Kontakt zur Hilfsorganisation Hoffnungszeichen e.V. in Singen. Hoffnungszeichen e.V. setzt sich weltweit seit Jahrzehnten für die Beachtung der Menschenrechte ein und initiiert immer wieder Petitionen, die auch etwas bewirken.

Bereits vor der Staatsgründung des Südsudan unterhielt Hoffnungszeichen e.V. Kontakt und förderte zahlreiche Projekte zum Aufbau des Landes, welches immer noch sehr stark durch Bürgerkriege zerstört ist.

Unser Inhaber, Peter Diederich, durfte im Jahr 2003 einen Hilfstransport nach Rumbek im Südsudan begleiten, noch zur Zeit der Übergangsregierung. Über die Jahre wurde Hoffnungszeichen immer wieder mit bescheidenen Mitteln der Steuerkanzlei bedacht.

Aktuell sollten wir die Situation der Länder, die überhaupt nicht mit unseren Standards vergleichbar sind, nicht aus den Augen verlieren.

Wir haben als christlich geführte Steuerkanzlei immer wieder erfahren können, dass es im Reich Gottes um „Saat und Ernte“ geht. 

„Wer sparsam säht, wird sparsam ernten, wer segensreich sät, wird segensreich ernten“ (2. Brief des Paulus an die Korinther, Kapitel 9, Vers 6).

 Das ist unser Motto. Gott steht zu seinen Zusagen und ist absolut verlässlich.



"SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABRECHNUNG VON PRAKTIKANTEN"

 

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung von Praktikanten stellt selbst versierte Lohnbuchhalter und Lohnbuchhalterinnen vor große Herausforderungen. Während die Berechnung von Lohnsteuer recht einfach ist, richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung danach, ob das Praktikum entweder als Berufsausbildung zu sehen ist, in eine Schul-, Fachschulausbildung integriert ist oder Teil eines Studiums ist. Findet das Praktikum außerhalb der Schulausbildung oder vor bzw. nach dem Studium statt, sind die Regelungen anzuwenden, die für jeden Arbeitnehmer gelten. Daneben gibt es aber noch zahlreiche Sonderfälle, wie beispielsweise ein duales Studium, ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder aber die Fortsetzung eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über die vorgeschriebene Praktikumszeit hinaus.

 

Daneben Praktika von Fachoberschülern oder aber das so genannte gelenkte Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife. Das von Steuerberater Peter Diederich erstellte Schaubild möchte einen Überblick über die richtige Abrechnung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht geben und den für Sie anzuwendenden Fall möglichst plausibel darstellen.

 

Besonderheiten ergeben sich noch hinsichtlich der Beitragsberechnung nämlich für die Fälle, bei denen Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Wird etwa der Beitrag nach 1% der monatlichen Bezugsgröße berechnet, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und trotzdem Krankenversicherungspflicht besteht. Und auch für die Meldungen beim Beginn oder Ende des Praktikums ergeben sich unterschiedliche Meldetatbestände. Interessant ist auch, dass selbst innerhalb der verschiedenen Sozialversicherungszweige wie Kranken und Pflegeversicherung auf der einen Seite und Renten- und Arbeitslosenversicherung auf der anderen Seite Praktika unterschiedlich gehandhabt werden: so kann es sein, dass ein Praktikant krankenversicherungsfrei und trotzdem rentenversicherungspflichtig abgerechnet werden muss. Aber sehen Sie selbst: 

Download
"SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABRECHNUNG VON PRAKTIKANTEN"
Schaubild_Praktikanten.pdf
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Neuer blog eintrag:

4 EIGENSCHAFTEN CHRISTLICHER UNTERNEHMENSKULTUR

Der Grundsatz der zweiten Meile betrifft die Art und Weise, wie wir mit Menschen und Aufgaben umgehen. Wenn eine Bitte, eine Erwartung, ein Beratungsauftrag oder auch Kollegen an uns herantreten, die einfach nur unsere Hilfe benötigen. Wir nehmen die Anliegen und Bitten grundsätzlich sehr ernst und bemühen uns, zur Lösung und Beantwortung, zur Bearbeitung und Erledigung grundsätzlich mehr aufzuwenden, als von uns erwartet wird. Wir denken, dass nur dann unser Gegenüber wirklich erkennt, dass wir seine Anliegen ernst nehmen...



BUCHHALTUNG VON PFLEGEHEIMEN

11.01.2019


Pflegestärkungsgesetz

Seit Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 kommen unterschiedliche neue Herausforderungen auf uns zu. Neben Anpassung von Kontenrahmen, Einrichtung neuer Sachkonten, Beachtung veränderter und neuer Buchungsroutinen, insbesondere auch zur Vorbereitung der Verhandlung neuer Pflegesätze, setzen wir auch zunehmend erfolgreich die Verbindung von Pflegeheim-Abrechnungssoftware mit unserer Buchhaltung um.

 

Alten- und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste

Alten- und Pflegeheime haben mitunter etwa 15-20 Buchungen pro Pflegeplatz. Selbst bei kleineren Heimen mit etwa 50 Pflegeplätzen sind das etwa 1.000 Buchungen pro Monat, nur im Bereich Rechnungsausgang.

 

Viele Buchungen

Rechnungen werden an den Bewohner des Heimes selbst, an Leistungsträger und Sozialhilfeträger gestellt, aber auch andere abtretende Stellen wie zum Beispiel Rentenversicherungen. Der Pflegesatz selbst setzt sich aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen, etwa Kosten für die Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten. Das alles muss fachgerecht verbucht werden und zwar möglichst kostengünstig.

 

Kleinere Einrichtungen

Gerade kleinere Einrichtungen stehen hier häufig vor scheinbar unlösbaren Herausforderungen. Hinzu kommen neue Vorgaben der Finanzverwaltung, wie etwa das Belegwesen, die Abrechnung und die Aufbewahrung, aber auch die zeitnahe Verarbeitung der Buchhaltung zu erfolgen hat. Mittlerweile setzt man schriftliche Verfahrensanweisungen für die Abläufe der Buchhaltung voraus.

 

Urlaubs- und Krankheitsvertretungen

Wir unterstützen unsere Mandanten hier an unterschiedlichen Stellen im Rechnungswesen und orientieren uns dabei an den Abläufen, die der Mandant kennt und praktiziert. Wir sind auch in der Lage, einen so genannten „back-up“ Service zu bieten. Durch unsere Kenntnis der Software, die der Mandant selbst einsetzt (etwa IBAS Heim, Dan Produkte, Medifox, Vivendi, Curasoft, Optadata usw.), sind wir in der Lage, Krankheitsvertretung und Urlaubsvertretungen zu organisieren.

 

Kosteneinsparungen möglich

Als Steuerbüro sind wir permanent professionell und personell strukturiert.

Wir organisieren und richten ein Schnittstellen vom Abrechnungssystem zur Buchhaltungssoftware, damit Arbeitsabläufe optimiert werden. So konnte in einem soeben erfolgreich abgeschlossenen Projekt die Abrechnung komplett monatlich in die Buchhaltung eingespielt werden. Das spart dem Unternehmen monatlich etwa 5-15 Stunden, die für andere Tätigkeiten verwendet werden können.

Sie haben konkrete Fragen zu diesem Thema an uns?

Dann kontaktieren Sie uns gerne per Email oder rufen uns an.

Wir helfen gerne.



digitalisierung


Seit etwa ein und halb Jahren sind wir verstärkt damit beschäftigt, unsere Mandanten mit dem wohl bekannten Thema "Digitalisierung" vertraut zu machen. Diese werden von unserem Team auch in jeglicher Hinsicht, sowohl im Bereich der Umstellung auf unsere digitale Tools und Anwendungen, als auch in der Übergangs- und Einarbeitungszeit, betreut. Unser Ziel ist es unsere Arbeit komplett papierlos zu machen. Natürlich bedeutet das für uns einmalig viel Arbeit.  

 

 

Welche Tools bieten wir an?

Wie viele Mandanten nutzen die Tools?

Was sind die Erfahrungen der Mandanten?

Was sind die Vorteile auf digital zu wechseln?



von der verwaltung zum unternehmen


Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin Maria Enns zum erfolgreichen Abschluss ihres Studiums Bachelor of Arts in Steuerrecht. In unserem Interview spricht sie über das spannende und aktuelle Thema ihrer Abschlussarbeit: "Von der Verwaltung zum Unternehmen - neue umsatzsteuerliche Rahmenbedingungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften". 

 

1. Wieso hast du dir das Thema ausgesucht?

Das Thema habe ich mir auf der einen Seite durch die Wichtigkeit und Aktualität ausgesucht und auf der anderen Seite, weil Umsatzsteuer mein "Lieblingsrechtsgebiet" ist. 

Interessant ist, dass durch einen Paragraphen das komplette System aller juristischen Personen des öffentlichen Rechts umgeschmissen und neu gedacht wird  bzw gedacht werden muss. 

Da im Rahmen einer Bachelorarbeit eine theoretische Auseinandersetzung eines speziellen Rechtsgebiets bzw eines speziellen Problems erfolgen muss, ergab sich die Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der neuen Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Rechtsfolgen sowie Ausmaße.

 

2. Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Rechtsgebilde, die in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts agieren.

 

3. Was sind die neuen Rahmenbedigungen?

Die neuen Rahmenbedingungen werden durch § 2b UStG abgesteckt. Um es ganz einfach auszudrücken sind erstmals alle Handlungen der juristischen Person auf Hoheitlichkeit zu überprüfen. Alle Tätigkeiten, die aufgrund einer zivilrechtlichen Grundlage ausgeführt werden, müssen direkt nach den allgemeinen Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes versteuert werden. Für diese Tätigkeiten gibt es keine Sonderregelung. 

Üben sie hingegen hoheitlichen Tätigkeiten aus und deren Nichtbesteuerung führt nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung, dann ist die juristische Person nicht als Unternehmer zu sehen, d.h. die Tätigkeiten sind nicht steuerbar. 

In den weiteren Absätzen des § 2b UStG erfolgen dann nähere Erläuterungen. In Absatz 2 wird das Nichtvorliegen einer Wettbewerbsverzerrung konkretisiert, d.h. es erfolgt eine Anlehnung an die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Diese besagt, dass Umsätze nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wenn sie 17.500 € nicht übersteigen. Dies ist bei der juristischen Person auf gleichartige Tätigkeiten anzuwenden. Folglich handelt es sich nach Absatz 2 nicht um eine größere Wettbewerbsverzerrung, wenn der juristischen Person aus gleichartigen Tätigkeiten weniger als 17.500 € Umsatz  zufließen. Ein weiterer Aspekt ist, dass diejenigen Tätigkeiten zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung führen, die unter privatrechtlichen Bedingungen nach § 4 ff. UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. 

In Absatz 3 werden diejenigen Tätigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts beschrieben, die nicht zu einer größeren Wettbewerbsverzerrung führen.

Hier sind 2 Voraussetzungen zu prüfen. Erstmals ist zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gesetzlich  nur von juristischen Personen ausgeführt werden können. Ist diese Voraussetzung zu bejahen, kann das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung ausgeschloßen werden. 

Außerdem ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Tätigkeit durch "gemeinsame spezifische öffentliche Interessen" bestimmt ist. Dies ist dann durch die untergeordneten Voraussetzungen a)-d) näher erläutert. 

In Absatz 4 sind diejenigen Katalogtätigkeiten genannt, die stets zu einer Unternehmereigenschaft führen.

 

4. Was ist die Lösung? 

Das ist eine gewagte Frage. Die Lösung ist sicherlich theoretisch wesentlich einfacher, als in der praktischen Umsetzung. Für mich ist die Lösung ein "Tax Compliance Management Sytem". Das ist eine Art innerbetriebliches Kontrollsystem. Alle Regeln und Tätigkeiten sind innerhalb dieses Systems enthalten und so könnten dann die Bereiche auf deren Rechtsgrundlage systematisch untersucht werden und eine Umstrukturierung erfolgen. Dies muss von der Behördenspitze erfolgen, damit es auch konsequent in alle Bereiche umgesetzt wird. Letztlich kann durch das Tax Compliance Management ein Qualitätsmanagement und auch eine Steuerabteilung in der jeweiligen Einrichtung der juristischen Person des öffentlichen Rechts eingerichtet werden und somit steuerliche Fragen und Problemstellungen gesetzlich korrekt aber dennoch optimal lösen.

 

5. Mit welcher Frage hast du in deiner mündlichen Prüfung nicht gerechnet?

 

In meiner mündlichen Frage wurde mir eine Frage zum Vorsteuerabzug gestellt. Die Frage lautete :" Kann ein Vorsteuerabzug erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung keine Vorsteuer gezogen werden durfte, sich allerdings nachträglich herausstellt, dass die Anschaffung nun mit einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zusammenhängt?!" Diese Frage stellte auf § 15a UStG ab, der die Berichtigung des Vorsteuerabzugs thematisiert. Folglich ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn sich innerhalb von fünf Jahren diese Verhältnisse ändern und die Anschaffung nun mit einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz zusammenhängt. In diesem Fall kann die Vorsteuer rückwirkend korrigiert werden. 

Sie haben konkrete Fragen zu diesem Thema an uns?

Dann kontaktieren Sie uns gerne per Email oder rufen uns an.

Wir helfen gerne.