CORONA - SONDERZAHLUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE BIS 1.500 € STEUERFREI
Aufgrund der Corona - Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat nun umfangreiche FAQs dazu veröffentlicht. Weiter lesen...
Bereits am 13.03.2020, einen Tag nach der Bundespressekonferenz, bei der Angela Merkel sich erstmals zur aktuellen Situation äußerte, haben wir unser Steuerbüro auf Krisenmodus umgestellt.
Das heißt, alle personellen Ressourcen wurden zu jeweils einem Drittel der Krise zugeordnet, zu einem Drittel den laufenden Verpflichtungen und Dienstleistungen und zu einem Drittel der Umstellung und Umsetzung der digitalen Arbeitsweise in allen Bereichen.
Wir haben unsere unmittelbar betroffenen Mandanten informiert und erste Maßnahmen eingeleitet. Zu den Maßnahmen für unsere Mandanten gehört im Kern folgendes:
1) Analyse (telefonisch oder über Video-Konferenz) der wirtschaftlichen Lage des Mandanten. Erstellung eines Finanzstatus über die laufenden Verpflichtungen und die zu erwartenden EinnahmenIdentifizierung der Verpflichtungen und Erstellung eines individuellen, arbeitsteiligen Maßnahmenplanes.
2) Beratung zu den aktuell bekannten Entlastungsmaßnahmen. Das ist einerseits intern die Reduzierung laufender Beiträge an Versicherungen einschließlich Krankenkassenbeiträgen, ggf. Aussetzung betrieblicher Altersvorsorge, Reduzierung und Aussetzung von Geschäftsführergehältern, Verhandlungen mit Vermietern, Mitarbeitern und sonstigen Lieferanten. Extern geht es darum, Steuerzahlungen sofort zu reduzieren und Auszusetzen, ggf. stunden sowie erste Verhandlungen mit Banken aufzunehmen. Darüber hinaus ist zu klären, wer und in welcher Höhe Kurzarbeitergeld beziehen kann (keine Minijobs) und auch Kündigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und mit KUG zu vergleichen. Die Fragen, ob Arbeitszeitkonten zuerst verbraucht werden müssen und wie mit Urlaub zu verfahren ist, werden existentiell. Daneben ist über weitere Erstattungsmöglichkeiten beispielsweise des Infektionsschutzgesetzes aufzuklären.
STELLUNG FOLGENDER ANTRÄGE:
1) KURZARBEITERGELD (KUG): Achtung, es ist zu berücksichtigen, dass hier arbeitsteilig vorgegangen werden muss: Die Arbeitsagentur hat „Hotlines“ eingerichtet, die regional geschaltet sind. Hier ist Arbeitsteilung erforderlich, der Mandant muss dem Steuerbüro die entsprechenden Kontaktdaten der Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
2) HERABSETZUNGSANTRÄGE FÜR AKTUELLE STEUERVORAUSZAHLUNGEN, nach Beratung an Finanzverwaltungen und Stadt- und Gemeindeverwaltungen
3) STUNDUNGSANTRÄGE ALLER ANSTEHENDEN STEUERZAHLUNGEN
4) GGf. AUFSCHIEBEN NICHT NOTWENDIGER ERÖRTERUNGEN UND BETRIEBSPRÜFUNGEN DES FINANZAMTES IM SINNE EINES MORATORIUMS: Denn anstehende Betriebsprüfungen können schon allein aus Kostengründen kaum beendet, geschweige denn fällige Steuerzahlungen fristgerecht gezahlt werden.
5) ANTRÄGE ÜBER VERDIENSTAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NACH INFEKTIONSSCHUTZGESETZ: für den Betriebsinhaber oder auch für Arbeitnehmer bei entsprechenden Infektionsschutzmassnahmen.
Das Corona-Virus bestimmt gegenwärtig das öffentliche Leben. Nachfolgend geben wir Ihnen einige wertvolle Hinweise:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Hinweise und Links der IHK Köln zum Coronavirus für Unternehmen