krisenberatung

Corona krisenberatung für Unternehmen, selbstständige und Freiberufler


ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN

Rund 30 % der befragten Unternehmen rechnen im zweiten Quartal mit Umsatzeinbrüchen von 75 % und mehr, so dass Bundesministerium für Wirtschaft im Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe, dem Folgefonds der Soforthilfe, die im März-Mai an viele Unternehmer ausgezahlt wurde. Auch das Folgeprojekt ist alles andere als Anwenderfreundlich, da der Katalog der förderfähigen Fixkosten nicht schlüssig ist. Beispielsweise werden laufende Steuerberatungskosten nicht aufgeführt, dagegen Kosten für die Antragstellung der Überbrückungshilfe schon.
Es wird recht einfach sein, die Umsatzzahlen und die Vorjahresvergleiche zu erstellen. Diese Zahlen sind Voraussetzung, überhaupt Zugang zum Förderprogramm zu erhalten. Allerdings setzt die Antragstellungnzusätzlich Umsatzschätzungen für die Monate Juni bis August voraus, was deutlich schwieriger sein wird. Darüber hinaus ist das Programm mit weiteren Schwächen behaftet: so werden Zuschüsse beispielsweise zurückgezahlt werden müssen, wenn die Umsätze in der Auszahlungsphase, also in den Monaten Juni bis August über 60 % des Vorjahresmonates liegen.
Weitere Fragen bleiben offen, beispielsweise: wie hoch ist der Finanzierungsanteil bei Leasingsraten - hier wird nur ein Steuerberater mit Bilanzzahlen jonglieren können, oder, warum zählt bei Unternehmen, die ab Juli 2019 gegründet wurden, der Dezember 2019 bis Februar 2020 als Referenzmonat? Könnte hier bei bestimmten Saisonbetrieben nicht ein verzerrtes Bild entstehen?
Sicherlich, wir sind ein föderaler Bundesstaat und insgesamt habe ich sehr großen Respekt vor der Differenziertheit, Schnelligkeit und Durchschlagskraft aller Krisenmaßnahmen in unserem Land.
Im Einzelnen zeigen sich aber vor allem im Beratungsalltag der Steuerberater, dass die Arbeitsflut immens geworden ist und wir bei der Bewältigung der Programme vor enormen Herausforderungen stehen.
Trotz allem stellen wir uns der Herausforderung und haben eine „Task-Force“ Überbrückungshilfe gebildet. Sprechen Sie uns an.

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Überbrückungshilfe für kleine und mit
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CORONA - SONDERZAHLUNGEN FÜR BESCHÄFTIGTE BIS 1.500 € STEUERFREI

 

Aufgrund der Corona - Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat nun umfangreiche FAQs dazu veröffentlicht. Weiter lesen...


MASSNAHMEN UND HINWEISE DES STEUERBÜROS ZUR AKTUELLEN COVID-19 KRISE

 

Bereits am 13.03.2020, einen Tag nach der Bundespressekonferenz, bei der Angela Merkel sich erstmals zur aktuellen Situation äußerte, haben wir unser Steuerbüro auf Krisenmodus umgestellt.

 

Das heißt, alle personellen Ressourcen wurden zu jeweils einem Drittel der Krise zugeordnet, zu einem Drittel den laufenden Verpflichtungen und Dienstleistungen und zu einem Drittel der Umstellung und Umsetzung der digitalen Arbeitsweise in allen Bereichen.

 

Wir haben unsere unmittelbar betroffenen Mandanten informiert und erste Maßnahmen eingeleitet. Zu den Maßnahmen für unsere Mandanten gehört im Kern folgendes:

 

1) Analyse (telefonisch oder über Video-Konferenz) der wirtschaftlichen Lage des Mandanten. Erstellung eines Finanzstatus über die laufenden Verpflichtungen und die zu erwartenden EinnahmenIdentifizierung der Verpflichtungen und Erstellung eines individuellen, arbeitsteiligen Maßnahmenplanes.

 

2) Beratung zu den aktuell bekannten Entlastungsmaßnahmen. Das ist einerseits intern die Reduzierung laufender Beiträge an Versicherungen einschließlich Krankenkassenbeiträgen, ggf. Aussetzung betrieblicher Altersvorsorge, Reduzierung und Aussetzung von Geschäftsführergehältern, Verhandlungen mit Vermietern, Mitarbeitern und sonstigen Lieferanten. Extern geht es darum, Steuerzahlungen sofort zu reduzieren und Auszusetzen, ggf. stunden sowie erste Verhandlungen mit Banken aufzunehmen. Darüber hinaus ist zu klären, wer und in welcher Höhe Kurzarbeitergeld beziehen kann (keine Minijobs) und auch Kündigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und mit KUG zu vergleichen. Die Fragen, ob Arbeitszeitkonten zuerst verbraucht werden müssen und wie mit Urlaub zu verfahren ist, werden existentiell. Daneben ist über weitere Erstattungsmöglichkeiten beispielsweise des Infektionsschutzgesetzes aufzuklären.

 

STELLUNG FOLGENDER ANTRÄGE:

 

1) KURZARBEITERGELD (KUG): Achtung, es ist zu berücksichtigen, dass hier arbeitsteilig vorgegangen werden muss: Die Arbeitsagentur hat „Hotlines“ eingerichtet, die regional geschaltet sind. Hier ist Arbeitsteilung erforderlich, der Mandant muss dem Steuerbüro die entsprechenden Kontaktdaten der Bundesagentur für Arbeit übermitteln.

2) HERABSETZUNGSANTRÄGE FÜR AKTUELLE STEUERVORAUSZAHLUNGEN, nach Beratung an Finanzverwaltungen und Stadt- und Gemeindeverwaltungen

3) STUNDUNGSANTRÄGE ALLER ANSTEHENDEN STEUERZAHLUNGEN

4) GGf. AUFSCHIEBEN NICHT NOTWENDIGER ERÖRTERUNGEN UND BETRIEBSPRÜFUNGEN DES FINANZAMTES IM SINNE EINES MORATORIUMS: Denn anstehende Betriebsprüfungen können schon allein aus Kostengründen kaum beendet, geschweige denn fällige Steuerzahlungen fristgerecht gezahlt werden.

5) ANTRÄGE ÜBER VERDIENSTAUSFALLENTSCHÄDIGUNG NACH INFEKTIONSSCHUTZGESETZ: für den Betriebsinhaber oder auch für Arbeitnehmer bei entsprechenden Infektionsschutzmassnahmen.


Mehr informationen zum download:

Das Corona-Virus bestimmt gegenwärtig das öffentliche Leben. Nachfolgend geben wir Ihnen einige wertvolle Hinweise:

 

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

 

Hinweise und Links der IHK Köln zum Coronavirus für Unternehmen

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Erlass Kontakt reduzierende Massnahmena
Erlass des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW vom 15. März 2020
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Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten
Tabelle.pdf
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Behörden Liste
Zuständige Behörden.pdf
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Fachlicher Hinweis des IDW
Auswirkungen des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung
Corona fachlicher Hinweis.pdf
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Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
Hinweise für die Praxis von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
BDA Ausarbeitung.pdf
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