ÖFFENTLICH - RECHTLICHE KÖRPERSCHAFTEN


Der Staat, die Kommunalverwaltung und Kirchengemeinde als Unternehmer? Kein Scherz. Verwaltungen bzw. öffentlich rechtliche Körperschaften sind sehr oft unternehmerisch tätig. Unternehmerisch im Sinne der Umsatzsteuer. Insbesondere dann, wenn Leistungen von der Körperschaft erbracht werden, die üblicherweise auch von jedem anderen erbracht werden könnten. Immer dann, wenn diese Leistung nicht öffentlich-rechtlich, also auf einer Satzung oder einem Gesetz beruht, kann diese Leistung prinzipiell auch von jedem anderen erbracht werden. Und genau dann muss die öffentlich-rechtliche Körperschaft auch jedem anderen steuerlich gleichgestellt werden. Somit muss auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Umsatzsteuern zahlen, obwohl sie ja grundsätzlich von Steuern finanziert wird bzw. selbst Steuern erhebt.

 

Im Grunde etwas schwer zu verstehen aber letztendlich konsequent und gerecht. Genau, wie jeder Beamte ja von seinem Gehalt auch Steuern zahlen muss.

 

Nun ist das nicht jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft klar. Zwar ist schon in vielen Gemeindeverwaltungen vor allem durch den Städte- und Gemeindebund durchgesickert, dass es hier Neuregelungen gibt (§2b UStG). Spätestens im Jahr 2021 muss die Neuregelung angewendet werden. Bis dahin gilt eine so genannte Übergangsfrist, aber auch nur, wenn die Verwaltung sich für diese Frist beim Finanzamt entschieden hat - die so genannte „Optionserklärung“.

 

Paragraph 2b des Umsatzsteuergesetzes ist die Vorschrift (§ 2b UStG), die so manchem Verwaltungsrat, Kämmerer und Kassierer das Leben schwer macht. Im Grunde ist der Finanzminister, Landrat, Stadtrat oder Bürgermeister verantwortlich. Für den Bund der Bundeskanzler.

 

Alle unternehmerischen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft werden identifiziert. Die zutreffende Umsatzsteuer der gesamten Verwaltung muss ermittelt werden (§ 2b UStG). Dazu gehören die bisher schon bekannten Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Eigenbetriebe. Aber die Frage ist, ob alle Betriebe gewerblicher Art zutreffend identifiziert wurden. Die Frage ist auch, ob diese Betriebe alle ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen führen. Revisionssicher und GOBD-konform. Und ob die Umsatzsteuer konsolidiert wird, also ordnungsgemäß zusammengeführt wird.

 

Daneben - und hier wird es für die Verwaltung finanziell sehr interessant und hoch spannend - geht es aber auch um die Erschließung neuer Finanzquellen. Denn, wo Umsatzsteuern gezahlt werden, besteht auch das Recht, aus den bezahlten Leistungen, den so genannten Eingangsleistungen oder Eingangsrechnungen bzw. Kosten und Investitionen, die enthaltene Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Auch dieser Bereich ist höchst brisant. Denn zu geringe Vorsteuern führen letztendlich zu einer zu geringeren Finanzausstattung des kommunalen oder kirchlichen Haushaltes. Auch dieser Bereich könnte für die Kämmerer und Bürgermeister, Landräte und Stadträte zum Problem werden.

 

Hinzu kommt, dass die Verwaltungen organisatorisch, fachlich und personell häufig nicht in der Lage sind, die notwendigen Arbeiten zu bewältigen. Genau hier setzt unser Angebot an. Durch unsere Nähe zur Kommunalverwaltung und fachliche Expertise sind wir in der Lage, im Rahmen zeitlich begrenzter Auftragskontingente diese Fragen zu bearbeiten. Wir können im Rahmen eines Gutachtens Schwachstellen aufdecken und gleichzeitig die Umsetzung begleiten oder sogar erarbeiten.

 

Das hat den Vorteil, dass keine neuen Stellen geschaffen werden müssen. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Aufgabe mit hohem fachlichen, kommunikativen und organisatorischem Anspruch. Wir entlasten so Ihre Arbeitsabläufe und bringen sie rechtlich und organisatorisch in Sachen § 2b UStG auf den aktuellen Stand.