Sponsoring, Hackschnitzel und GmbH-Beteiligungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - drei aktuelle Gerichtsurteile

von Steuerberater Peter Diederich
  1. Trikots mit Werbeaufdrucken - Gesamtkosten absetzbar als Betriebsausgabe
Eine Fahrschule kauft einem Jugend-Fussballverein Trikots mit Werbeaufdrucken. Die Fahrschule erhält eine Rechnung für die Gesamtkosten und streitet sich mit dem Finanzamt darüber, ob diese Rechnung als Betriebsausgabe abziehbar sei und vor allem der Vorsteuerabzug gewährt wird. Die Jugendmannschaft trägt die Trikots bei den Fussballspielen und macht damit Werbung für die Fahrschule.
Früher vertrat das Finanzamt die Auffassung, nur die Kosten für den Werbedruck, nicht jedoch die Kosten für die Trikots seien absetzbar und nur dafür gäbe es Vorsteuerabzug.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Fall neu entschieden und kommt zu dem Ergebnis, das die gesamten Kosten steuerlich absetzbar seien. Sowohl Trikots als auch der Werbeaufdruck seien das Entgelt für die Werbeleistung der Fussballmannschaft. Zudem sei es unerheblich, ob nur wenige Zuschauer bei den Spielen anwesend sind. Denn die Fußballer selbst seien auch potentielle Kunden der Fahrschule, die mit der Werbeleistung beworben würden.
  1. Verkauf von Hackschnitzeln durch eine öffentlich rechtliche Körperschaft, ermäßigte oder volle Umsatzsteuer?
Dass das Deutsche Steuerrecht Kuriositäten hervorbringt, ist nichts neues. Mit der Frage, ob Holzhackschnitzel wie beispielsweise Pellets oder Kaminholz selbst, als vergleichbares Brennholz der ermäßigten Umsatzsteuer unterliege, beschäftigte sich vor kurzem der Europäische Gerichtshof, EuGH. Aber, die Richter entschieden nicht. Sie konstatierten lediglich, dass sich das Deutsche Steuerrecht selbstverständlich an der Eingruppierung der Europäischen Verordnung orientieren könne. Aber entscheiden muss der Bundesfinanzhof selbst. Das Deutsche Steuerrecht könne selbstverständlich an dieser Stelle eine andere Auffassung vertreten, mit der Folge, dass Hackschnitzel möglicherweise dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen könnten. Bleibt abzuwarten, wie sich nun der Bundesfinanzhof entscheidet
  1. Ist die Beteiligung einer Kommune bzw. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einer GmbH als Vermögensverwaltung dem steuerfreien Bereich zuzuordnen oder steuerpflichtiger BGA?
Das Finanzgericht Hessen untersuchte diese Frage, bei der mehrere öffentlich rechtliche Körperschaften eine GmbH unterhielten, die Verluste erzielte. Die Gemeindeverwaltung, deren Beteiligung 9 % betrug und die mit den anderen Beteiligten durch den Aufsichtsrat vertreten war, hätte die Verluste gerne im Rahmen eines Querverbunds mit Gewinnen aus anderen Bereichen verrechnet.
Zum Hintergrund: Üblicherweise wäre die Argumentation entgegengesetzt: Eine GmbH mit Gewinnen zählt in vielen Fällen, etwa im Profisport, zur Vermögensverwaltung, da die Einnahmen aus den Beteiligungen an dieser GmbH damit dem steuerfreien, hoheitlichen oder gemeinnützigen Bereich - entweder einer gemeinnützigen Organisation oder aber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden. Es ist daher wichtig zu wissen, unter welchen Bedingungen die Beteiligungen an einer GmbH entweder dem steuerfreien oder aber dem steuerpflichtigen Bereich einer gemeinnützigen Organisation oder aber einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuzuordnen sind.
Bei öffentlich rechtlichen Verwaltungen werden aber auch häufig verlustbringende Tätigkeiten auf eine GmbH ausgegliedert. Auf der anderen Seite gibt es aber in öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch gewinnbringende Tätigkeiten, die steuerpflichtig sind. Man versucht daher, die Verluste mit Gewinnen zu verrechnen, damit die Steuern gesenkt werden. Das ist allerdings nach den Regeln des Körperschaftsteuerrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Hier im Ausgangsfall war demnach die Frage zu beantworten, ob die an der GmbH beteiligte öffentlich rechtliche Körperschaft denn entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübe, so dass sie aktiv am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt wäre und diesen beeinflusse.
Die Kommune war lediglich durch einen Sitz im Aufsichtsrat vertreten, was andere beteiligte Kommunen und Landkreise auch gewesen sind. Darüber hinaus hatte die GmbH aber einen eigenen Geschäftsführer, der die Geschäfte eigenverantwortlich führte - wohl bestimmt durch eine Geschäftsordnung.
Dem Finanzgericht Hessen reichte dieser Einfluss nicht aus, lediglich durch die Geschäftsordnung in einzelne Geschäfte eingreifen zu können. Das Finanzgericht ordnete die Beteiligung daher dem steuerfreien Bereich der Vermögensverwaltung zu und lehnte die Verlustverrechnung ab. 
Insgesamt sei die Geschäftsführung weitgehend unabhängig von der Einflussnahme des Aufsichtsrats.
Kommentierung:
Das, was hier von Seiten des Gerichts durchgesetzt wurde, ist in vielen Fällen auch so gewollt. Denn in der Regel werden gewinnträchtige Tätigkeiten entweder aus gemeinnützigen Einrichtungen - etwa im Profisport - oder auch aus öffentlich-rechtlichen Trägern, auf gewerblich tätige GmbHs ausgelagert. 
Die den gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen dann zufließenden Gewinne fließen im steuerfreien Bereich zu, was im Endeffekt zu deutlichen Steuervorteilen führt.
Gefahr: Häufig ist die Konstellation aber anders: Häufig werden aus dem Bereich der Angestellten der Gesellschafter, also der gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtung, auch die Geschäftsführer gestellt.
Wenn demnach Personen, die beim Gesellschafter weisungsgebunden sind, die Geschäfte der Tochter-GmbH führen, wäre eine direkte Einflussnahme auf die Geschäftsführung gegeben und damit die Voraussetzung geschaffen, die Einnahmen dem steuerpflichtigen gewerblichen Bereich zuzuordnen - entweder eines BGA oder aber wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Damit wird die Beteiligung steuerpflichtig. Das wird in der Praxis häufig übersehen.
Darüber hinaus können aber auch andere Voraussetzungen zur Steuerpflicht führen, etwa, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen werden.
Anmerkung: Bei Interesse können die Referenzurteile gerne unentgeltlich angegeben oder zugesendet werden, eine einfache Anforderung reicht aus.

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