Umsatzsteuerberatung


Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie wird nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt. In mehreren Vertragsverletzungsverfahren oder auch Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde festgestellt, dass Deutschland europäisches Recht nur unzureichend, oder aber deutlich strenger, als es die Richtlinie vorschreibt, umsetzt.

 

Beispielsweise wurden Berufsbetreuer in der Vergangenheit mit Umsatzsteuer belastet, obwohl deren Tätigkeit umsatzsteuerfrei war. Ähnliches gilt für Leistungen in der Betreuung von Jugendlichen, der Altenhilfe oder auch im gemeinnützigen Bereich, im Bereich beruflicher oder allgemein bildender Bildungseinrichtungen. Der deutsche Gesetzgeber bindet die Steuerbefreiungen häufig an zusätzliche Auflagen wie etwa Bescheinigungen der Landesbehörden, oder auch an eine bestimmte gemeinnützige Rechtsform, die von der EU so nicht vorgesehen ist. Auch Kooperationen, Apparate- oder Laborgemeinschaften, so genannte „Kostenteilungszusammenschlüsse“ werden nur teilweise von der Umsatzsteuer befreit, obwohl das EU-Recht eine durchgängige Umsatzsteuerbefreiung vorsieht. In solchen Fällen wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, mit denen der deutsche Gesetzgeber aufgefordert wird, das nationale Recht an EU-Recht anzupassen.

 

Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen die Möglichkeit, sich auf EU-Recht unmittelbar zu berufen. Oder aber eine zulässige und legitime Steuergestaltung zu wählen, die zur gewünschten Steuerbefreiung führt.

 

Wir haben in der Vergangenheit Verfahren und Umsatzsteuer-Berichtigungen bzw. Umsatzsteuer-Befreiungsanträge begleitet, die teilweise zu erheblichen Steuerrückerstattungen geführt haben.

 

Daneben regen wir Steuergestaltungen an, die zu einer weitgehenden Umsatzsteuerbefreiung führen.

 

In öffentlichen Einrichtungen ergeben sich ebenfalls durch EU-Gerichte (EuGH) und nationale Gerichte (BFH) neue Regelungen für die Umsatzsteuer. Weiteres dazu finden Sie unter dem Punkt Beratung öffentlicher Einrichtungen bzw. § 2b UStG und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Kommentare: 3
  • #3

    Jan Dijkstra (Dienstag, 07 August 2018 10:07)

    Interessant, dass die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt wird. Mein Onkel arbeitet im Bereich Steuer und er will immer gut informiert sein über alle Gesetzte. Sehr gut, dass der Steuerpflichtige sich in manchen Fällen auf EU-Recht berufen kann.

  • #2

    Helli (Dienstag, 17 Juli 2018 14:57)

    Ich wusste noch gar nicht, dass die Umsetzung von europäischem Recht in Deutschland so variieren kann! Wenn man als Steuerberater tätig ist, gibt es also viele Sachen die man beachten muss, wenn man auch das EU-Recht einbeziehen muss. Gut, dass ich als Studentin erstmal nur meine Steuererklärung machen muss. http://www.eckhardt-steuerberater.de

  • #1

    Ferdinand Schneider (Dienstag, 26 Juni 2018 09:56)

    Interessant, dass die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt wird. Mein Onkel arbeitet im Bereich Steuer und er will immer gut informiert sein über alle Gesetzte. Sehr gut, dass der Steuerpflichtige sich in manchen Fällen auf EU-Recht berufen kann.
    https://www.steuerbuero-ggh.de/dienstleistungen